Aktuell
Krankheitskostenversicherung außerordentlich kündbar
Der Bundesgerichteshof hat entschieden, dass § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass trotz der nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG bestehenden Versicherungspflicht nicht jede außerordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.
Vollbeweis der Mitwirkung unfallfremder Einflüsse
Der Unfallversicherer hat den Vollbeweis i.S. von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO dafür zu erbringen, dass Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben.
keine Obliegenheitsverletzung bei fehlender Klauselanpassung nach VVG 2008
Versäumte der Versicherer die Anpassung seiner Versicherungsbedingungen an das VVG 2008 gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG führt dies zur Unwirksamkeit der Regelungen über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten.
Vermieter hat Anspruch auf Einbau von funkbasiertem Ablesesystem
Nach Ansicht des Bundesgerichteshofes hat der Vermieter - hier eines Mehrfamilienhauses - Anspruch auf Duldung des Einbaus funkbasierter Ablesegeräte für Wärme sowie Kalt- und Warmwasser.
Rückforderungen Innovation Group AG
Infolge der Insolvenz des niederländischen Versicherers INTERNATIONAL INSURANCE CORPORATION (IIC) NV, der in Deutschland unter den Marken INEAS und LADYCARONLINE hauptsächlich Kraftfahrzeugversicherungen vertrieben hat, kommt es vermehrt zu Streitigkeiten mit dessen Schadensregulierer, der INNOVATION GROUP AG in Stuttgart.
Büroumzug
Nach zehn Jahren Standorttreue in der Karl-Liebknecht-Straße 141, Leipzig sind wir mit unserem Büro in die Emilienstraße 13, Leipzig umgezogen.
Vereinbarkeit von § 5a VVG a.F. mit Europarecht
Nach einer Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 5. Februar 2010, Az. 20 U 150/09) verstößt § 5a VVG (alte Fassung) und das hierin geregelte sogenannte Policenmodell bei Abschluss eines Versicherungsvertrages nicht gegen Europarecht. Die Lebensversicherungsrichtlinie strebe nur eine europaweite Harmonisierung des Aufsichtsrechts an, so dass der nationale Gesetzgeber hinsichtlich des Versicherungsvertragsrechts einen Gestaltungsspielraum hat, der durch § 5a VVG (alte Fassung) nicht überschritten wurde.