Aktuell

23.12.2013 | VERSICHERUNGSRECHT

EuGH: Ausschlussfrist zum Widerruf von Versicherungsverträgen europarechtswidrig

Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (Az. Rs C-209/12) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) § 5a Abs. 2 S. 4 VVG (alte Fassung) für europarechtswidrig erklärt. Nach diesem inzwischen außer Kraft getretenen Paragraphen erlosch das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie. Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Regelung richtlinienwidrig ist.

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG (alte Fassung) steht im Zusammenhang mit dem von 1994 bis 2007 geltenden Policenmodell bei Abschluss eines Versicherungsvertrages. Nach dem Policenmodell übermittelte das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die allgemeinen Versicherungsbedingungen und vorgeschriebene Verbraucherinformationen zeitgleich zusammen mit dem Versicherungsschein. Der Versicherungsvertrag kam dann zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterlagen (30 Tage bei Lebensversicherungen) widersprach. Waren die Unterlagen nicht vollständig oder wurde der Versicherungsnehmer nicht über sein Widerspruchsrecht belehrt, galt eine Widerspruchsfrist von einem Jahr ab Zahlung der ersten Versicherungsprämie. Nach Ablauf dieser Jahresfrist war der Versicherungsvertrag trotz unzureichender Verbraucherinformation oder fehlender Belehrung nicht mehr widerrufbar.

Laut EuGH verstößt diese Ausschlussfrist für den Widerruf gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG (erste Richtlinie Lebensversicherung) in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG (dritte Richtlinie Lebensversicherung). Zweck dieser Bestimmungen ist, dass der Versicherungsnehmer in den Besitz der nötigen Informationen kommt, um bei der großen Auswahl an Versicherungen den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen. Da Versicherungsverträge rechtlich komplexe Finanzprodukte sind und die Dauer der Verpflichtungen mitunter sehr lang sein kann, sind diese Informationen für den Verbraucher noch wichtiger. Insbesondere Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG soll sicherstellen, dass der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht genau belehrt wird. Eine Regelung wie § 5a Abs. 2 S.4 VVG (alte Fassung), wonach das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag zu widerrufen, zu einem Zeitpunkt erlischt, zu dem er über dieses Recht nicht belehrt war, läuft damit der Verwirklichung des grundlegenden Informationszweckes der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG zuwider und verstößt gegen europäisches Recht.

 

Zurück