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29.3.2021 | KAUFRECHT

Fiktive Mangelbeseitigungskosten

von RA Ronald Linke, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Der 5. Zivilsenat des BGH hat festgehalten, dass im Kaufrecht weiterhin fiktive Mangelbeseitigungskosten geltend gemacht werden können (Urteil vom 12. März 2021, V ZR 33/19).

Nachdem der 7. Zivilsenat des BGH im Februar 2018 (Urteil vom 22. Februar 2018, VII ZR 46/17) zu dem Ergebnis gelangte, dass im Werkvertragsrecht die Geltendmachung fiktiver Mangelbeseitigungskosten  nicht mehr möglich ist, wurde mit Spannung erwartet, ob sich der für das Kaufrecht zustände 5. Zivilsenat des BGH dieser Rechtsprechung anschließt oder daran festhält, dass im Kaufrecht Mangelbeseitigungsansprüche weiterhin fiktiv geltend gemacht werden können.

Die Streitfrage ist nunmehr dahingehend entschieden, dass sich die Rechtsfolgen im Werkvertragsrecht und im Kaufrecht unterscheiden; im Kaufrecht ist die Geltendmachung fiktiver Mangelbeseitigungsansprüche weiterhin möglich.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger im Jahre 2014 eine Eigentumswohnung erworben und zwar unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass der Verkäufer für den Fall, dass es bis Ende 2015 zu einem erneuten Feuchtigkeitsschaden im Schlafzimmer kommt, diesen Schaden beseitigt. Nachdem erneut Feuchtigkeit aufgetreten ist, ist der Verkäufer trotz Aufforderung nicht tätig geworden, so dass der Käufer auf Zahlung der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten klagte.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen erhobene Berufung wurde zurückgewiesen. Der Bundesgerichteshof hat nunmehr klargestellt, dass dieser Anspruch - im kaufrechtlichen Verhältnis - besteht, so dass auch die Revision des Verkäufers zurückgewiesen wurde.

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