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2.8.2013 | BAURECHT

keine Mangelrechte bei Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof stellte in einer Entscheidung vom 1. August 2013 (Az. VII ZR 6/13) klar, dass keine Mangelrechte des Bestellers bestehen, wenn eine Werkleistung - hier das Pflastern einer Einfahrt - als Schwarzarbeit erbracht wird.

 

Im Fall ließ sich der Besteller für einen Betrag in Höhe von € 1.800,00 eine Einfahrt pflaster, wobei zwischen den Parteien vereinbart war, dass die Vergütung bar und ohne Rechnung erfolgt, um die Umsatzsteuer zu umgehen. Die Pflasterarbeiten stellten sich späterhin als mangelhaft heraus, aber der Unternehmer verweigerte die Nachbesserung. Aus diesem Grunde machte der Besteller seinerseits Vorschuss für die Mangelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme geltend.

Das Landgericht Kiel hatte der Klage erstinstanzlich stattgegeben. Auf die Berufung des Werkunternehmers hat das Berufungsgericht die Klage zweitinstanzlich abgewiesen, was durch den Bundesgerichtshof nunmehr bestätigt wurde.

Auf der Grundlage des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) ist der Werkvertrag der Parteien als nichtig anzusehen, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Im Ergebnis der Nichtigkeit können dem Besteller folglich keine (vertraglichen) Mangelansprüche zustehen.

Zur Entscheidung: BGH, Az. VII ZR 6/13

 

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