Aktuell

17.2.2012 | VERSICHERUNGSRECHT

Leistungskürzung auf Null

Der Bundesgerichtshof bestätigt im Rahmen einer Entscheidung vom 11. Januar 2012 (Az. IV ZR 251/10) seine bereits im Jahre 2011 aufgestellten Grundsätze, dass auch das novellierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Leistungskürzung auf Null zulässt.

Im Fall nahm ein Kfz-Haftpflichtversicherer seinen Versicherungsnehmer vollständig in Regress, weil dieser im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit - konkret bei 2,1 Promille - einen Schaden verursacht hatte, für den der Kfz-Haftpflichtversicherer im Außenverhältnis einzustehen hatte.

Anknüpfend an die Jahre 2011 aufgestellten Grundsätze bei § 81 Abs. 2 VVG (grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles) führt der Bundesgerichtshof aus, dass ebendiese Grundsätze auch im Falle einer (erheblich) grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 28 VVG gelten. Beide Normen haben, was die grundsätzliche Abkehr vom früheren Alles-oder-Nichts-Prinzip angeht, die gleiche Entstehungsgeschichte, so dass grundsätzlich auch gleiche rechtliche Würdigungen vorzunehmen sind. Mithin sind auch im Bereich des Obliegenheitenrechtes Fallgestaltungen denkbar und anzutreffen, die es einem Versicherer erlauben, seine Leistungspflicht auf Null zu reduzieren.

Zur Entscheidung: BGH, Az. IV ZR 251/10

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