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Ratenzahlungszuschlag in AVB
Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die auf die Möglichkeit unterjähriger Prämienzahlung und die Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen aufmerksam machen, selbst wenn sie die Höhe der Ratenzahlungszuschläge nicht ausweisen, sind als reiner Hinweis zu werten, der weder am Verbraucherkreditrecht noch an der Preisangabenverordnung zu messen ist. Aus diesem Grund findet auch keine Transparenzkontrolle statt. Diesen Klauseln mangelt es an einem Regelungsgehalt mit der Folge, dass in diesen Fällen weder ein Angebot an den Verbraucher noch eine AGB vorliegt. Eine solche Klausel ist daher zulässig. (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011, 2 U 50/11)
Streitgegenständlich war eine Klausel aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten, die sich mit der unterjährigen Beitragszahlung befasste. Dort hieß es: „Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.“ Weitere Informationen zur Ratenzahlung wurden nicht gegeben. Der Kläger war der Ansicht, diese Klausel sei u.a. wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam und halte einer AGB-Kontrolle nicht stand.
Das OLG Stuttgart entschied, dass die beanstandete Klausel nicht als eine AGB zu qualifizieren sei, da sie keine den Vertragsinhalt betreffende Regelung enthalte. Es fehle an einer Festlegung der Zahlungszeitpunkte und der Zuschlagshöhen. Daher könne die Klausel mangels ausreichender Angaben weder als Angebot an den Versicherungsnehmer zur Vereinbarung einer unterjährigen Zahlungsweise noch als Vertragsbestimmung im Sinne einer AGB verstanden werden. Die Klausel sei ein reiner aufklärender Hinweis, dass eine mögliche Abrede über eine unterjährige Zahlung mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Dieser bloße Hinweis unterliege keiner Inhaltskontrolle und könne zudem weder am Verbraucherkreditrecht noch an der PAngV gemessen werden.