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23.1.2012 | ARCHITEKTENRECHT

Unterschreitung der Mindestsätze

Gemäß § 4 Abs. 2 HOAI a.F. war es in Ausnahmefällen zulässig, die Mindesthonorarsätze der HOAI zu unterschreiten. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen einer Entscheidung vom 27. Oktober 2011 (Az. VII ZR 163/10) mit der Frage zu befassen, ob eine langjährige enge Zusammenarbeit in Form eines Subunternehmerverhältnisses eine solche Ausnahme rechtfertigt.

Im konkreten Fall hatten die Parteien in der Vergangenheit bereits siebzehn Subplanungsaufträge miteinander abgewickelt, was der Auftraggeber als Argument im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI a.F. anführte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes rechtfertigt dieser Umstand keine Mindestsatzunterschreitung, wobei der Bundesgerichtshof gleichzeitig an seiner Ansicht festhält, dass es einem Ingenieur im Ausnahmefall wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dennoch untersagt sein kann, nach den Mindeststätzen abzurechnen. Dies insbesondere dann, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin geweckt hat, er werde sich an die unter den Mindestsätzen liegende Honorarvereinbarung halten.

Zur Entscheidung: BGH, Az. VII ZR 163/10

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