Aktuell
Vereinbarkeit von § 5a VVG a.F. mit Europarecht
Nach einer Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 5. Februar 2010, Az. 20 U 150/09) verstößt § 5a VVG (alte Fassung) und das hierin geregelte sogenannte Policenmodell bei Abschluss eines Versicherungsvertrages nicht gegen Europarecht. Die Lebensversicherungsrichtlinie strebe nur eine europaweite Harmonisierung des Aufsichtsrechts an, so dass der nationale Gesetzgeber hinsichtlich des Versicherungsvertragsrechts einen Gestaltungsspielraum hat, der durch § 5a VVG (alte Fassung) nicht überschritten wurde.
In den Richtlinienbestimmungen ist vorgeschrieben, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestimmte Pflichtinformationen und eine Widerrufsbelehrung mitzuteilen ist. Nach dem deutschen Policenmodell gem. § 5a VVG (a.F.) kommt ein Versicherungsvertrag folgendermaßen zustande: Nach Antragstellung des Versicherungsnehmers übersendet der Versicherer den Versicherungsschein und gleichzeitig auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Pflichtinformationen und die Widerrufsbelehrung. Der Versicherungsnehmer hat dann ab Zugang dieser Unterlagen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht. Lässt er diese Widerspruchsfrist verstreichen, kommt mit Ablauf der Widerspruchsfrist rückwirkend ein wirksames Versicherungsvertragsverhältnis zustande.
Nach Ansicht des OLG Köln gewährleiste diese rechtliche Konstruktion, dass die vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintritt, womit den Bestimmungen der Richtlinie genüge getan ist.
§ 5a VVG (alte Fassung) sieht aber weiter vor, dass bei unterbliebener oder unrichtiger Verbraucherinformation oder Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt.
Auch diese Regelung hält das OLG Köln für europarechtskonform. Selbst bei unzureichender Informierung des Versicherungsnehmers gäbe es irgendwann einen Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer sein Informationsbedürfnis verliere, weil er die Versicherungsprämien beglichen hat und danach auf seinen vertraglichen Versicherungsschutz vertraue, und weil der Gesetzgeber diese Frist mit einem Jahr großzügig bemessen habe. Ungeachtet dessen sei nach dem Kontext, in dem die fraglichen Richtlinienbestimmungen stehen, davon auszugehen, dass damit den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für die Regelung des Versicherungsvertragsrechts gemacht werden, sondern nur Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht. Den Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht habe der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10a VAG genüge getan.