Vergütung
Die Kosten anwaltlicher Tätigkeit richten sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit seinem Vergütungsverzeichnis (VV RVG), welches mit Wirkung zum 1. Juli 2004 die bis dahin geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat.
Abweichend hiervon sind wir – abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit, vom absehbaren Arbeitsaufwand, von der Schwierigkeit des Vorgangs sowie vom Haftungsrisiko – im Regelfall auf Basis von konkret zu vereinbarenden Zeit- und Pauschalvergütungen tätig.
Daneben offerieren wir insbesondere für gewerbliche Mandanten eine ganzheitliche Beratung hinsichtlich sämtlicher aufkommender Problemstellungen im Sinne einer ausgelagerten Rechtsabteilung auf Basis individuell zu vereinbarender monatlicher Beratungspauschalen.
Soweit es im Einzelfall zulässig ist, kommt die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Betracht. Hierdurch soll insbesondere Privatpersonen, die weder über eine Rechtschutzversicherung verfügen, noch auf Prozesskostenhilfe zurückgreifen können, die Möglichkeit eröffnet werden, das Kostenrisiko gerichtlicher Auseinandersetzungen, die sie andernfalls scheuen würden, zu reduzieren. Es kommt daher in Einzelfällen in Betracht, das anwaltliche Honorar für den Fall des Unterliegens zu ermäßigen, während für den Fall des Obsiegens ein Honorarzuschlag bzw. eine quotale Beteiligung am Prozesserfolg vereinbart wird. Sprechen Sie uns an – wir unterbreiten Ihnen einen konkreten Honorarvorschlag.